§ 7 Konzeption, Präsentation und Urheberschutz
(1) Erhält die Agentur nach der Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzepts keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere deren Inhalt, im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen.
(2) Alle Leistungen der Agentur (z. B. Marketingkonzepte, Ideenskizzen usw.) sowie einzelne Teile hieraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Ergänzungen oder Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
(3) Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
(4) Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen von Marketing-Konzepten sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
(5) Die der Agentur überlassenen Vorlagen des Kunden (z. B. Texte, Fotos, Muster u. a.) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zur Verwendung berechtigt ist. Von der Agentur wird nicht überprüft, ob der Kunde berechtigt ist, die für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Urheber- und Markenrechte zu nutzen. Eine Haftung gegenüber Dritten in Bezug auf Urheber- und/oder Markenrechtsansprüchen wird für die beauftragten Leistungen daher ausgeschlossen.
(6) Die Agentur ist lediglich verpflichtet, dem Kunden die erbrachten Leistungen in der vereinbarten Form zur Verfügung zu stellen. Eine Übergabe von offenen Daten, sogenannten Buy-outs (z. B. umkompilierter Quellcode, Video-, 3D-, InDesign- und Photoshop-Dateien), zur Weiterverarbeitung durch den Kunden erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist und hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart worden ist (Eigentumsrechte und Administrationsaufwand).
(7) Sämtliche gegebenenfalls anfallenden Gebühren von Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise der GEMA oder der Künstlersozialkasse, sind vom Kunden gesondert zu tragen.